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Passagen in «Interview mit einem Kannibalen» bleiben verboten

Das Berliner Landgericht bestätigte am Dienstag drei einstweilige Verfügungen gegen das Buch über das Leben von Armin Meiwes.

Berlin (dpa) - Einzelne Fotos und Passagen im Buch «Interview mit einem Kannibalen» bleiben verboten. Das Berliner Landgericht bestätigte am Dienstag drei einstweilige Verfügungen gegen das Buch über das Leben von Armin Meiwes, der als «Kannibale von Rotenburg» bekanntgeworden war. Angehörige des verurteilten Mörders hatten sich gegen die Veröffentlichung von Details aus ihrer Intimsphäre sowie von Fotos gewandt und die Verfügungen erwirkt. Der Seeliger Verlag (Wolfenbüttel) hatte nach eigenen Angaben Seiten aus dem im Herbst des Vorjahres erschienenen Buch heraustrennen sowie Textteile schwärzen müssen. Der Versuch des Verlages, die Verfügungen per Gericht aufzuheben, ist nun gescheitert. Der Schutz der Persönlichkeit sei oberstes Gebot, betonte das Gericht.

Meiwes aus dem osthessischen Rotenburg hatte einen 43 Jahre alten Ingenieur aus Berlin mit dessen Einverständnis entmannt, ihn dann getötet und teilweise gegessen. Im Mai 2006 war er wegen Lustmordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Journalist Günter Stampf hatte den Mörder nach Verlagsangaben nach dem Urteil im Gefängnis interviewt. In der ersten Auflage, die laut Verlag mit 150 000 Exemplaren herauskam, sind auch Auszüge aus einem forensisch-sexualmedizinischen Gutachten zu Meiwes enthalten, das in dem Frankfurter Prozess erörtert wurde und laut Berliner Gericht auch die Persönlichkeitsrechte eines Angehörigen berührte.

So ein Gutachten könne in einem Verfahren besprochen werden, berechtige aber niemanden, es zu verbreiten, sagte der Vorsitzende Richter Michael Mauck. Ihn wundere, dass die Öffentlichkeit damals nicht ausgeschlossen worden sei. Mauck machte deutlich, dass der Schutz der Persönlichkeit oberstes Gebot ist. Details aus der Intimsphäre dürften nicht verbreitet werden. «Daran geht kein Weg vorbei.»

Laut Mauck habe der Bundesgerichtshof strenge Maßstäbe für den Schutz der Persönlichkeit gesetzt. So dürfe ein Bild schon dann nicht abgedruckt werden, wenn der Betroffene die begründete Sorge hat, erkannt zu werden. Fotos aus einem Familienalbum, die keinen Zusammenhang zu der späteren Tat haben, dürften nicht gezeigt werden.

Der Verlag erwägt nun den Gang zum Kammergericht. «Wir wollen eine grundsätzliche Klärung, ob Medien aus Gerichtsgutachten zitieren dürfen», sagte Sprecher Bernhard Mecke. Nach Ansicht des Verlages ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Informationsinteresse zu den Umständen einer Tat und dem Leben eines Täters habe.