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dpa

Moderatorin einer Radio-Show kann Selbstständige sein

Dann müsse der Sender auch keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlen, entschied das Landessozialgericht in Mainz.

Mainz (dpa) − Wenn die Moderatorin einer regelmäßigen Radio-Show weisungsfrei arbeitet, gilt sie als Selbstständige und nicht als abhängig Beschäftigte. Dann müsse der Sender auch keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlen, entschied das Landessozialgericht in Mainz am Mittwoch. (Az.: L6R95/14) Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung der ersten Instanz in Speyer aus dem Jahr 2013.

Die Deutsche Rentenversicherung war der Ansicht, die Moderatorin sei sehr wohl abhängig beschäftigt gewesen. Schließlich sei sie weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation integriert gewesen. Der private Radiosender hingegen führte aus, die Moderatorin und ihr Co-Moderator hätten selbst über die Inhalte der Sendung entschieden. „Die machten da, was sie wollten“, sagte Hans Hanagarth, der Anwalt des Senders.

Zahlreiche Medienhäuser beschäftigen freie Mitarbeiter, die ähnliche Tätigkeiten wie Festangestellte ausüben. Deswegen entscheiden seit Jahren Arbeits- und Sozialgerichte darüber, ob in den jeweiligen Fällen eine Selbstständigkeit oder ein Arbeitnehmerstatus vorliegt. Laut dem Deutschen Journalisten-Verband sind dabei unter anderem das weisungsgebundene Arbeiten, die Zahl der Auftraggeber und die Arbeitsmittel ausschlaggebend für eine Selbstständigkeit.