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Rechtstipp: Wenn die AfD Journalisten ausschließt

Rechtstipp: Wenn die AfD Journalisten ausschließt Gero Himmelsbach (Foto: Romatka)

Die AfD will immer wieder Medien von ihren Parteitagen ausschließen. Die Rechtslage dazu ist allerdings eindeutig. Was Journalistinnen und Journalisten wissen müssen.

Berlin – In Thüringen versuchte die AfD, die Berichterstattung von „Monitor“ zu torpedieren und untersagte zwei Redakteuren den Zugang zum Landesparteitag. Das Landgericht Erfurt entschied jedoch, dass „Monitor“ das Recht zur Teilnahme hat. Die Rechtslage bezüglich Medienausschlüssen von Parteitagen ist unklar, da es bisher keine bindenden Entscheidungen von BGH oder BVerfG gibt, schreibt Rechtsanwalt Gero Himmelsbach in der aktuellen Ausgabe des „medium magazins“.

 

Parteien sind öffentliche Akteure und erhalten öffentliche Mittel, daher müssen sie transparent über ihre Arbeit informieren. Die AfD-Geschäftsordnung sieht grundsätzlich öffentliche Parteitage vor, mit der Möglichkeit, die Öffentlichkeit nur bei bestimmten Beratungspunkten auszuschließen. Das Versammlungsrecht bestimmt, dass Medienvertreter nicht ausgeschlossen werden können. Die Parteitage sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts. Ausschlüsse von Medien sind undemokratisch und widersprechen der Transparenzpflicht von Parteien.

 

Auf einen Blick

  • Parteien erfüllen eine öffentliche Aufgabe und erhalten öffentliche Mittel. Sie müssen deshalb der Öffentlichkeit Rede und Antwort stehen.
  • Die Medien nehmen diese öffentliche Rolle wahr und haben deshalb einen Anspruch darauf, an Parteitagen teilzunehmen.
  • Nur dann, wenn es um rein interne Belange geht und ggf. Persönlichkeitsrechte einzelner Personen zu berücksichtigen sind, kann ein Ausschluss von Medien zu einzelnen konkreten Tagungsthemen infrage kommen.
  • Ein Gesamtausschluss von Medien oder einzelner Medien verletzt die Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG.