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Barschel-Affäre: Bundesverwaltungsgericht verweigert "Bild"-Chefreporter Saure Akteneinsicht - Axel Springer plant Verfassungsbeschwerde

Keine Einsicht, keine Kopien - die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes über den früheren schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel bleiben "Bild"-Chefreporter Hans-Wilhelm Saure verschlossen.

Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Saures Klage abgewiesen. Jetzt wird bei Axel Springer laut über eine Verfassungsbeschwerde gedacht.

Im Interview mit Newsroom.de hatte Chefreporter Hans-Wilhelm Saure erklärt, warum der Blick in die Akten so wichtig ist: "Im Fall Barschel gibt es bis heute offene Fragen und wilde Spekulationen. Welche Rolle der BND in der Affäre spielte, ist unklar. Angeblich hielt sich zum Zeitpunkt von Barschels Tod ein BND-Mitarbeiter in Barschels Hotel in Genf auf. Dazu könnte es etwas in den Unterlagen geben."

 

Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter bei "Bild" im Ressort Investigative Recherche, gibt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf. Sein Anwalt Christoph Partsch prüft eine Verfassungsbeschwerde.

 

In einer schriftlichen Mitteilung erklärt das Bundesverwaltungsgericht, warum es die Klage von Hans-Wilhelm Saure, der vom Berliner Anwalt Christoph Partsch vertreten wurde, ablehnt: "Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermöglicht zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat. Dies gilt jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind", so das Gericht.

Weiter betonen die Richter: "Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verkürzung dieser Frist nicht vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel sind nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfallen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen."

"Das Grundrecht der Pressefreiheit" sei nicht betroffen: "Dieser Informationsanspruch führt aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten, die deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden müssen."

Rechtsanwalt Christoph Partsch hat kein Verständnis für das Urteil der Leipziger Richter: "Das Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht reif für die Transparenzvorgaben des Grundgesetzes und die der Europäischen Konvention für Menschenrechte", zeigt sich Partsch empört.

Das letzte Wort ist im Streit um die BND-Akten zum Fall Barschel aber noch nicht gesprochen.

Partsch zu Newsroom.de: "Wir werden das Urteil zunächst prüfen und gehen dann höchstwahrscheinlich in die Verfassungsbeschwerde."

Bülend Ürük