Politik
Newsroom

BDZV zu Zeitungszustellern: Noch kein neues Signal vom Arbeitsministerium

„Uns liegt der Brief an die Kabinettsmitglieder nicht vor“, heißt es aus dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger.

Berlin - Wie sieht die Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller genau aus?

Nachdem neben Newsroom.de auch andere Medien wie Reuters oder Berliner Korrespondenten deutscher Tageszeitungen über eine Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller beim Mindestlohn geschrieben haben, stellt der BDZV gegenüber Newsroom.de fest, dass der Gesetzentwurf offiziell „keine Ausnahmeregelung für die Zeitungszusteller“ enthält.

Bei unserer Berichterstattung am Mittwoch hatten wir uns auf Aussagen aus der Berliner Politik bezogen.

BDZV-Sprecherin Anja Pasquay betont nun gegenüber Newsroom.de, dass ihr der Brief von Andrea Nahles an die Kabinettsmitglieder nicht vorliege: „Wenn es dieses Schreiben gibt und daraus zutreffend zitiert wurde, wäre dies zwar für uns erfreulich, weil es zeigt, dass die Politik die Zeitungen nicht nur für wichtig hält und ihre Sorgen ernst nimmt, sondern auch die Problematik bei der Zustellung als eine besondere erkennt. Allerdings ist auch hier doch offensichtlich keine Rede von einer Ausnahme oder dem Absehen von einem Mindestlohn für Zeitungszusteller.“

In einem Schreiben an die Mitglieder der Fraktionen der SPD und der CDU/CSU im Deutschen Bundestag, das Newsroom.de vorliegt, schreibt Andrea Nahles unter anderem: „Manche Branchen sehen Probleme beim Übergang, die Beispiele sind bekannt: von der Zeitungszustellung bis zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Wir sind auch weiterhin mit den Branchen im Gespräch und suchen gemeinsam intensiv nach geeigneten Übergängen in den Mindestlohn. Ich bin sicher und habe auch aus den Gesprächen die Zuversicht mitgenommen: Bis Ende 2016 können das auch alle schaffen.“

Doch die SPD-Ministerin setzt tatsächlich darauf, dass sie eine Lösung für einen Mindestlohn auch bei der Zeitungszustellung findet: „In der Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifvertragliche Abweichungen vom Mindestlohn möglich, wenn sie auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erstreckt sind. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn dann ohne jede Einschränkung.“

Offiziell will sich am Freitagmorgen zwar kein Regierungspolitiker zitieren lassen, mit dem Newsroom.de Kontakt aufgenommen hat - die Sorgen der Zeitungsverleger bezüglich eines Mindestlohns würden in der Bundesregierung aber weiterhin "sehr ernst" genommen.

Es scheint, als ob die letzte Entscheidung zum Thema Mindestlohn bei Zeitungszustellern doch noch nicht getroffen wurde. Der BZDV muss seine Lobbyisten also doch noch weiterhin in Stellung halten.

Bülend Ürük

Ihre Meinung? Schreiben Sie mir persönlich: chefredaktion@newsroom.de. Per WhatsApp, Viber und SMS bzw. telefonisch gibt es natürlich den direkten Kontakt unter +49-176-93827088.